Was ist Vermögen?

 

Vermögen wird zur Vermeidung, Beendigung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet (§12 SGB II).

Wenn Sie einen Antrag auf Leistungen gestellt haben, prüft das Jobcenter, ob Sie oder die weiteren Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft über verwertbares Vermögen (im In- oder Ausland) verfügen.

Vermögen ist dann verwertbar, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet werden kann oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung nutzbar gemacht werden kann.

Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die Sie nicht frei verfügen können, z. B. bei Pfändungen.

Geben Sie deshalb bitte jegliches Vermögen für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung an.

Folgende Vermögensgegenstände werden beispielhaft angerechnet:

  • Bargeld,
  • Guthaben auf Girokonten, Sparbücher o. ä.
  • Wertpapiere, Aktien, Fondanteile
  • Bausparguthaben
  • Wertgegenstände (z.B. wertvolle Schmuckstücke, Sammlungen oder Gemälde)
  • Immobilien, sofern diese nicht selbst genutzt werden und eine Verwertung durch Verkauf o.ä. möglich ist
  • kapitalbildende Lebensversicherungen

Folgende Vermögenswerte werden nicht berücksichtigt:

  • Lebens- und Rentenversicherungen, sofern diese der Altersvorsorge dienen
  • angemessener Hausrat
  • ein angemessenes KFZ für jede erwerbsfähige Person in der BG
  • angemessene, selbst bewohnte Immobilie einschließlich Grundstück

Freibeträge

Beim Vermögen berücksichtigt Ihr Jobcenter Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Im ersten Jahr Ihres Bezugs von Bürgergeld wird das Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Diese Zeit heißt Karenzzeit. Wird der Leistungsbezug in diesem Zeitraum für einen oder mehrere volle Monate unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Monate, in denen Sie kein Bürgergeld erhalten haben.

Erheblich ist das Vermögen, wenn es in der Summe folgende Beträge (in der einjährigen Karenzzeit) übersteigt:

  • 000 Euro für die erste leistungsberechtigte Person in der Bedarfsgemeinschaft und
  • 000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Beim Vermögen gibt es einen Freibetrag (Absetzbetrag). Dieser ist nach Ablauf der Karenzzeit maßgeblich und beträgt 15.000 Euro für jede Person, die in der Bedarfsgemeinschaft lebt.

Informieren Sie sich genauer über Vermögen (zum Beispiel Freibeträge) in Kapitel 9 im Merkblatt Bürgergeld.

Neben Ihrer Erklärung, dass Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen, ist auch die Vorlage einer Selbstauskunft (Anlage VM) erforderlich.

Weitere Informationen zur Anrechnung von Vermögen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.