Umzug während des Leistungsbezuges
Im Rahmen des Leistungsbezuges sind Sie verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich mitzuteilen.
Umzug innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jobcenters Deutsche Weinstraße (Landkreis Bad Dürkheim und Stadt Neustadt an der Weinstraße)
Bereits vor Abschluss eines Mietvertrages benötigen Sie die Zustimmung zum Umzug.
Einem Umzug, der mit Kosten verbunden ist, kann nur zugestimmt werden, wenn er erforderlich ist (z.B. bei Familienzuwachs wird eine größere Wohnung benötigt) und die Aufwendungen für die neue Wohnung angemessen sind.
Hierzu ist eine vorherige Zusicherung zur Anerkennung der Höhe der künftigen Kosten für die Wohnung notwendig.
Die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können ebenfalls auf vorherigen Antrag nur zugesichert werden, wenn der Umzug erforderlich ist. Gleiches gilt für die Übernahme eventueller ungedeckter Mietkautionen/Genossenschaftsanteilen. Diese können jedoch nur als Darlehen erbracht werden.
Nehmen Sie daher bitte rechtzeitig und unbedingt vor Abschluss eines neuen Mietvertrages Kontakt mit uns auf.
Um über den Antrag auf Zustimmung zum Umzug entscheiden zu können, benötigen wir von Ihnen folgende vollständig ausgefüllten Unterlagen:
- Fragebogen bei Anträgen im Rahmen eines beabsichtigten Umzugs
- Mietangebotsbescheinigung (vom künftigen Vermieter ausgefüllt)
Hat das Jobcenter Deutsche Weinstraße die Übernahme der Aufwendungen für die neue Unterkunft nicht vorher zugesichert, so kann bei einer Leistungsberechtigung nach dem SGB II für eventuelle Leistungen – unabhängig von der tatsächlichen Höhe – die Miete nur im leistungsrechtlich angemessenen bzw. bisherigen Umfang berücksichtigt werden. Dies könnte zu Mietrückständen führen und auf Dauer den Verlust der Wohnung zur Folge haben.
Ziehen Leistungsempfänger, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne Zustimmung des Jobcenters – innerhalb des Zuständigkeitsbereiches oder nach außerhalb – um, können Leistungen für die Unterkunft bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gemäß § 22 Abs. 5 grundsätzlich nicht mehr übernommen werden.
Die Angemessenheit von Unterkunftskosten ergibt sich aus den Kommunalen Ausführungsvorschriften zu den Unterkunftskosten der beiden kommunalen Träger (Landkreis Bad Dürkheim und Stadt Neustadt a.d.W.).
Umzug außerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Jobcenter Deutsche Weinstraße
Wenden Sie sich vor der Anmietung einer Wohnung unbedingt an das für den Ort der zukünftigen Wohnung zuständige Jobcenter / den zuständigen Kommunalen Träger und beantragen die Zusicherung zur Anerkennung der Aufwendungen für die künftige Wohnung.
Die künftigen Aufwendungen können dort nur zugesichert werden, wenn die Mietkosten nach den kommunalen Vorgaben am Zuzugsort angemessen sind. Genauere Auskünfte zur Angemessenheit erhalten Sie beim Jobcenter bzw. kommunalen Träger des Zuzugsortes.
Eventuell erforderliche Vordrucke erhalten Sie ebenfalls beim zukünftig zuständigen Träger.
Dies gilt auch für die Zusicherung zur Übernahme von Mietkautionen / Genossenschaftsanteilen. Diese Zusicherung muss bei einem Zuzug ebenfalls beim künftig zuständigen Träger vorher beantragt werden. Eine Übernahme dieser Kosten kann nur darlehensweise erfolgen.
Hinweis:
Für die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten/Umzugskosten ist hingegen noch das Jobcenter Deutsche Weinstraße für Sie zuständig. Auch diese Leistungen müssen vor Anmietung beantragt werden. Anspruchsvoraussetzung für diese Zusicherung ist, dass der Umzug erforderlich und notwendig ist.
Zur Prüfung der Zusicherung benötigen wir von Ihnen den vollständig ausgefüllten Fragebogen.
Zuzug von Neukunden
Wenn Sie aus einer anderen Stadt, Gemeinde oder einem anderen Landkreis in den Landkreis Bad Dürkheim oder in die Stadt Neustadt an der Weinstraße umziehen möchten und an ihrem bisherigen Wohnort bereits Bürgergeld bezogen haben, benötigen Sie eine Zusicherung zu den Aufwendungen der neuen Wohnung durch das Jobcenter Deutsche Weinstraße.
Soweit die Kosten für Unterkunft und Heizung angemessene Beträge nicht übersteigen, können die tatsächlichen Kosten übernommen werden.
Die Zusicherung zur Anerkennung der künftigen Unterkunftskosten wird erteilt, wenn diese im Sinne der Kommunalen Ausführungsvorschriften zu den Unterkunftskosten der beiden kommunalen Träger (Landkreis Bad Dürkheim und Stadt Neustadt a.d.W.) angemessen sind.
Wenden Sie sich also vor der Anmietung einer Wohnung unbedingt an das Jobcenter Deutsche Weinstraße. Lassen Sie uns dafür bitte eine vom künftigen Vermieter vollständig ausgefüllte Mietangebotsbescheinigung zusammen mit Ihren persönlichen Angaben zu kommen.
Aufgrund dieser Bescheinigung kann die Angemessenheit der künftigen Unterkunft geprüft werden und über Ihren Antrag auf Zusicherung der künftigen Unterkunftskosten entschieden werden. Dies gilt insbesondere auch für die Zusicherung zur Übernahme von Mietkautionen/Genossenschaftsanteilen. Diese Zusicherung muss bei einem Zuzug ebenfalls beim künftig zuständigen Jobcenter vorher beantragt werden. Die Kosten können gegebenenfalls nur darlehensweise gewährt werden.
Hinweis:
Für die Zusicherung von Wohnungsbeschaffungskosten/Umzugskosten ist Ihr bisheriges Jobcenter zuständig. Auch diese Leistungen müssen vor Anmietung beantragt werden. Anspruchsvoraussetzung für diese Zusicherung ist, dass der Umzug erforderlich ist.
Kontakt
Digital: Schreiben Sie uns eine Postfachnachricht mit dem Anliegen „Frage zu Miete und Heizkosten“
Telefonisch: 06321-932-0
Mail: jobcenter-deutsche-weinstrasse@jobcenter-ge.de
Standort Neustadt:
Friedrich-Ebert-Str. 17
67433 Neustadt an der Weinstraße
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Standort Grünstadt:
Dieselstr. 8
67269 Grünstadt
Öffnungszeiten:
Montag bis Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr