Selbstständigkeit und Bürgergeld

 

Selbständige und Freiberufler haben grundsätzlich einen Anspruch auf Bürgergeld.

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit wird das Einkommen des Selbständigen und aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.

Bürgergeld wird in der Regel für sechsmonatige Bewilligungszeiträume berechnet. Die in diesem Zeitabschnitt zufließenden Betriebseinnahmen, die um notwendige Ausgaben und weitere Abzugsbeträge nach Maßgabe des SGB II vermindert werden, bilden die Feststellungsgrundlage dafür, ob trotz der selbständigen Tätigkeit Hilfebedürftigkeit vorliegt oder nicht.

Betriebseinnahmen/-ausgaben sind nachzuweisen (Einnahmen-Überschuss - Rechnung). Die im BWZ zu erwartenden Betriebseinnahmen/ -ausgaben sind als Selbsteinschätzung plausibel darzulegen (Anlage EKS). Da das monatliche Einkommen bei Selbstständigen variiert, wird bei der Einkommensprüfung ein Monatsdurchschnitt gebildet. Die Auszahlung des Bürgergeldes erfolgt unter Vorbehalt: Ist der tatsächliche Gewinn am Ende des BWZ höher als erwartet, muss die Leistung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. Umgekehrt gibt es eine Nachzahlung, wenn das Ergebnis niedriger als prognostiziert ausfällt.

Das Ziel ist es, dass sich die Selbstständigkeit nach einer angemessenen Anlaufzeit tragfähig gestaltet und die Hilfebedürftigkeit somit beendet wird. Sollte dies nicht gelingen, kann das Jobcenter zu einer Ummeldung des Hauptgewerbes in ein Nebengewerbe auffordern und die Suche nach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung avisieren.

Leistungen nach dem SGB II werden nur gezahlt, sofern Sie und die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen und bestehende vorrangige Leistungsansprüche beantragen und geltend machen.